{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-46_2004-11-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2337", "Checksum": "ff253e47166209ebb94370b9dc8f61ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 46", "2004 I Nr. 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 16.11.2004 11 04 46 (2004 I Nr. 53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 16.11.2004 11 04 46 (2004 I Nr. 53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 16.11.2004 11 04 46 (2004 I Nr. 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 683 OR. Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "973737b14147aa885237beacc2660b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 16.11.2004 11 04 46 (2004 I Nr. 53)\nRegeste:\nArt. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 683 OR. Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 683 OR. Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen. ====================================================================== In verschiedenen Betreibungen des Klägers gegen den Ehemann und Vater der Beklagten wurden sowohl vom Betreibungsamt W. als auch vom Betreibungsamt L. (rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt W.) sämtliche 50 Inhaberaktien der X. AG gepfändet. Der Schuldner machte unter Hinweis auf Aktienkaufverträge geltend, 24 Aktien seien Eigentum seiner Ehefrau (Beklagte 1) und 26 Aktien gehörten seinem Sohn (Beklagter 2). Dem Kläger wurde sowohl vom Betreibungsamt W. wie auch vom Betreibungsamt L. Frist zur Klage gemäss Art. 108 SchKG gesetzt. In beiden Fällen erhob er Widerspruchsklage mit den Begehren, die von den Beklagten geltend gemachten Drittansprachen an den insgesamt 50 Aktien der X. AG seien abzuerkennen und die entsprechenden Betreibungsverfahren seien weiterzuführen. Das Amtsgericht vereinigte die beiden Widerspruchsprozesse. Mit Urteil vom 10. März 2004 aberkannte es die Eigentumsansprüche der Beklagten an den 50 Inhaberaktien der X. AG und beliess diese in den entsprechenden Betreibungen. Dagegen appellierten die Beklagten erfolglos an das Obergericht. Aus den Erwägungen: 3.- Die Beklagten machen geltend, die Beklagte 1 habe alle Aktien mit Vertrag vom 10. Februar 2003 auf den Beklagten 2 übertragen, weshalb die Klage gegen sie abzuweisen sei. Die Beklagte 1 stellt somit hinsichtlich ihrer 24 Aktien gar keine Eigentumsansprüche mehr, was bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen ist, da auf den Sachverhalt zur Zeit der Urteilsfällung abzustellen ist (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 24 Rz 47; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 60 ZPO; Staehelin, Basler Komm., N 10 zu Art. 106 SchKG; BGE 112 III 100). Da Gegenstand der Klage des Gläubigers gegenüber der Beklagten 1 als Drittansprecherin von 24 Aktien die (negative) Feststellung bildet, dass dieser Drittanspruch nicht bestehe (Amonn/Walther, a.a.O., § 24 Rz 48), und die Beklagte 1 selber ausführt, diese Aktien nicht mehr zu besitzen, muss dies als Klageanerkennung gewertet werden und führt zur Gutheissung der Klage ihr gegenüber (vgl. auch ZR 86 [1987] Nr. 49 S. 113). 4.- Es verbleibt somit nur noch die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte 2 26 Aktien für sich beanspruchen kann oder nicht. Ob die 24 Aktien, welche die Beklagte 1 dem Beklagten 2 übertragen haben will, dem Beklagten 2 gehören und daher ebenfalls aus der Pfändung zu entlassen sind, bildet nicht Gegenstand der Widerspruchsklage gegenüber dem Beklagten 2. Es gibt keinen Eintritt des Beklagten 2 in die Rechtsposition der Beklagten 1 im Rahmen des vorliegenden Widerspruchsprozesses. Die Beklagten bilden lediglich eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von § 50 ZPO, die nichts daran ändert, dass grundsätzlich zwei unabhängige Ansprüche (bzw. je zwei in den beiden vereinten Prozessen) vorliegen und die entsprechenden Klagen gesondert zu beurteilen sind (Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 109 SchKG). Der Richter hat im Widerspruchsprozess nur diejenigen Ansprüche zu beurteilen, über welche das Betreibungsamt ein Widerspruchsverfahren eingeleitet hat. Mit Sinn und Zweck der Art. 106 - 109 SchKG unvereinbar ist es dagegen, anstelle des für eine bestimmte Person beanspruchten Eigentums hinterher im Prozess dasjenige einer anderen Person geltend zu machen, was insbesondere dann gilt, wenn - wie vorliegend - die Klägerrolle dem Gläubiger zufällt. Ihm darf nicht zugemutet werden, bei Erhebung der Klage damit rechnen zu müssen, dass ihm der Beklagte im Prozess einen andern als den beim Betreibungsamt angemeldeten und von ihm (dem Gläubiger) mit der Klage bestrittenen Anspruch entgegenhalten werde (BGE 84 III 159 f.). Aus dem gleichen Grund ist vorliegend auch nicht zu prüfen, ob allenfalls R.M. noch Eigentümer von Aktien der X. AG ist, wie die Beklagten behaupten. Dessen Einvernahme als Zeuge erübrigt sich mithin. 5.- In tatsächlicher Hinsicht machen die Beklagten geltend, die X. AG habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nie Inhaberaktien, Aktienzertifikate oder Aktieninterimsscheine ausgegeben. Das wird vom Kläger nicht bestritten, der selber schon in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2003 an die Vorinstanz geltend gemacht hatte, von der Gesellschaft seien nie Aktien herausgegeben worden. Es ist somit nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien davon auszugehen, dass die X. AG tatsächlich keine Aktientitel herausgegeben hat. Wenn sie es dennoch getan hätte, wären diese ohnehin nichtig, da die Aktien unbestritten nur zur Hälfte liberiert sind (Art. 683 Abs. 2 OR). 6.- Wurden gar nie Inhaberaktien ausgegeben, fragt sich zunächst, ob überhaupt eine gültige Pfändung vorliegt. Denn das Betreibungsamt W. (und auch das Betreibungsamt L., welches seine Pfändung durch dieses vollziehen liess) ging bei der Pfändung der Aktien von in Wertpapieren verbrieften Inhaberaktien aus. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass es die Aktien in der Rubrik \"Sachpfändung\" aufführte, anderseits aber auch aus dem Umstand, dass man unter dem in den Pfändungsurkunden verwendeten Begriff \"Inhaberaktien\" im Allgemeinen die Aktienurkunden versteht. Gibt es aber keine solchen Urkunden, können solche auch nicht gepfändet"}