Ein Richter kann nicht als befangen abgelehnt werden, nur weil er früher schon in der Sache der Parteien geurteilt hat (BGE 105 Ib 304). Ebenso wenig können Verstösse gegen materielles Recht wie auch gegen die Verfahrensordnung als Begründung für eine Voreingenommenheit des Richters herangezogen werden; sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Auf solche Verstösse beruft sich der Beklagte indes, soweit er die mangelnde Objektivität und Neutralität aus dessen nach seiner Ansicht nach geradezu halsbrecherischen Begründungen und unzähligen Windungen schliesst.