Die Berufung ist binnen 30 Tagen beim Obergericht einzureichen. Für die Berufungsschrift sind die Vorschriften von Art. 55 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege massgebend. 6. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht Y. zuzustellen. I. Kammer, 27. September 2006 (11 04 163) |