Diese werden im Umfang von Fr. 100'000.-- dem Kostenvorschuss der Beklagten und im Umfang von Fr. 180'000.-- den Kostenvorschüssen des Klägers entnommen. Die kantonale Gerichtskasse hat dem Kläger den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-- zurückzuzahlen. Die Beklagten haben dem Kläger den angerechneten Kostenvorschuss von Fr. 90'000.-- zu erstatten. 5. Dieses Urteil kann mit der Berufung beim Bundesgericht angefochten werden. Mit der Berufung kann nur eine Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege). Die Berufung ist binnen 30 Tagen beim Obergericht einzureichen.