, Aarau 1998, N 2 zu § 104). Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass gemäss § 123 Abs. 3 ZPO bei Vorliegen besonderer Gründe die Möglichkeit besteht, den Vorschuss als unwiderrufliche Bankgarantie zu leisten (§ 127 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall bleibt der Zinsertrag beim Vorschusspflichtigen (vgl. Urteil der I. Kammer vom 30.5.2003 [11 02 148] E. 5.3). Das Begehren des Klägers um Verzinsung der geleisteten Kostenvorschüsse wird daher abgewiesen.