Dies rechtfertigt, den Parteien vor Obergericht die Gerichtskosten je zur Hälfte und je ihre eigenen Anwaltskosten zu überbinden. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 180'000.-- (inkl. Fr. 464.85 Auslagen und Fr. 290.-- Zeugenlöhne) festgesetzt. 17.3. Der Kläger verlangt die Verzinsung der von ihm geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 100'000.-- vor Amtsgericht und von Fr. 140'000.-- vor Obergericht zu je 5 %. Dazu ist festzuhalten, dass der Luzerner Zivilprozess eine Verzinsung des Kostenvorschusses nicht vorsieht, was übergeordnetem Recht nicht widerspricht (BGE 107 Ia 120 f.; vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Komm. zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 2 zu § 104).