Da dem Kläger im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur noch eine geringe Überklagungstoleranz zuzubilligen ist (E. 17.2), hat er auch vor Obergericht massiv überklagt, weshalb für die Berechnung der Anwaltskosten des Klägers auch vor Obergericht vom als angemessen betrachteten Klagebetrag von Fr. 3,5 Mio. auszugehen ist. Zu Lasten des Klägers fällt weiter ins Gewicht, dass er verschiedene Forderungspositionen erst vor Obergericht genügend substanziiert hat. Dies rechtfertigt, den Parteien vor Obergericht die Gerichtskosten je zur Hälfte und je ihre eigenen Anwaltskosten zu überbinden.