Es besteht somit kein Grund, vom angefochtenen Urteil in diesem Punkt abzuweichen (vgl. auch HAVE 2003 S. 137 Ziff. 5.2). Ausgehend davon, dass der Kläger selbst unter Berücksichtigung der Schwierigkeit zur Forderungsbezifferung immer noch massiv überklagt hat und dass bei der Berechnung seiner eigenen Anwaltskosten von einem als angemessen erachteten Klagebetrag von Fr. 3,5 Mio. ausgegangen wird, rechtfertigt es sich, ihm vor Amtsgericht die eigenen Anwaltskosten und den Beklagten die Gerichts- sowie die eigenen Anwaltskosten zu überbinden. Die Gerichtskosten betragen Fr. 100'000.-- (inkl. Fr. 2'410.-- Gutachterkosten und Fr. 120.-- Zeugenlöhne).