Dabei handelt es sich nicht um eine Streitwertreduktion, sondern um eine Festlegung des Betrages, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen (§ 53 KoV). Der tatsächliche Aufwand des Anwalts ist nicht für die Festlegung des Betrages nach § 53 KoV, sondern erst für die Festsetzung des Honorars innerhalb des durch diesen Betrag definierten Rahmens (§ 55 Abs. 1 i.V. mit § 57 KoV) massgebend. Dass diese Kostenfestsetzung unangemessen wäre, rügt der Kläger nicht. Es besteht somit kein Grund, vom angefochtenen Urteil in diesem Punkt abzuweichen (vgl. auch HAVE 2003 S. 137 Ziff.