Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die Schwierigkeit der Forderungsbezifferung bei den zwei am meisten ins Gewicht fallenden Positionen berücksichtigt, bleibt festzuhalten, dass er immer noch massiv überklagt hat. Entgegen seiner Auffassung ist die Vorinstanz bei der Festsetzung der Kostennote seines Rechtsvertreters daher zu Recht wegen massiver Überklagung ermessensweise von einem reduzierten Streitbetrag von Fr. 3,5 Mio. ausgegangen. Dabei handelt es sich nicht um eine Streitwertreduktion, sondern um eine Festlegung des Betrages, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen (§ 53 KoV).