Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich nur noch eine geringe Überklagungstoleranz zuzubilligen. Denn die klagende Partei kann sich mit den Erwägungen zur Schadensberechnung im angefochtenen Urteil eingehend auseinandersetzen, was ihr eine recht genaue Bezifferung ihrer Ansprüche ermöglicht (Kurt Boesch, Prozesskosten, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, Zürich 2006, S. 164 ff.). 17.2.1. Der Kläger forderte vor Amtsgericht eine Entschädigung (inkl. Genugtuung) von Fr. 4'386'620.--.