Nach § 119 Abs. 1 ZPO sind die Kosten entsprechend dem Prozessausgang aufzuerlegen. Unterliegen die Parteien teilweise und liegt keine bloss geringfügige Überklagung vor, werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (§ 119 Abs. 2 ZPO). Diese Kostenverlegungsregeln gelten grundsätzlich auch in Haftpflichtprozessen. Rechtfertigen es besondere Umstände, kann der Richter Gerichts- und Parteikosten nach Ermessen verlegen (§ 121 ZPO). Besondere Umstände können namentlich vorliegen, wenn die Bezifferung des Anspruchs schwierig ist. Dies trifft etwa zu bei Ansprüchen, die grossem richterlichem Ermessen unterworfen sind.