Die Vorinstanz habe das Unterliegen der Beklagten nicht berücksichtigt. Die Beklagten machen dagegen geltend, die Vorinstanz habe dem massiven Überklagen in einem gewissen Sinn Rechnung getragen, doch bleibe es beim hohen Streitwert und den damit verbundenen hohen Prozesskosten. Die Kostenverlegung erweise sich als rechtswidrig. Die Kosten seien entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu verlegen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Appellationsverfahren gewisse Versäumnisse in der Substanziierung nachgeholt habe. 17.2. Nach § 119 Abs. 1 ZPO sind die Kosten entsprechend dem Prozessausgang aufzuerlegen.