Die Vorinstanz hat im Kostenpunkt ausgeführt, ein gewisses Überklagen sei dem Haftpflichtprozess systemimmanent. Die klägerischen Rechtsbegehren müssten dennoch als massiv übersetzt gewertet werden, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei. Sie hat die Gerichts- und Beweiskosten dem Kläger zu einem Viertel und den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Vierteln auferlegt. Zudem wurden die Beklagten verpflichtet, an die Anwaltskosten des Klägers Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 17.1. Der Kläger verlangt die Überbindung sämtlicher vorinstanzlicher Kosten an die Beklagten. Die Vorinstanz habe das Unterliegen der Beklagten nicht berücksichtigt.