Total Fr. 59'675.-- Davon sind unbestritten die dem Kläger in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 17'408.-- sowie die Restanz aus dem von der Beklagten 2 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'285.-- abzuziehen. Nach Abzug von insgesamt Fr. 24'693.-- verbleibt ein Anteil ungedeckter vorprozessualer Anwaltskosten von Fr. 34'982.--. Davon sind 10 % wegen Selbstverschuldens abzuziehen, so dass ein Betrag von Fr. 31'483.80 resultiert. 16. Zusammenfassung 16.1. Zusammenfassend haben die Beklagten dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit folgenden Schadenersatz zu leisten: Erwerbsschaden (E. 5.2.8) Fr. 487'864.00 Haushaltschaden (E. 7)