Der Kläger macht Auslagen von pauschal 3 % vom Honorar sowie die Mehrwertsteuer von 7,6 % geltend. Da der Kläger seinen Aufwand nicht genügend spezifiziert, ist der Anspruch auf Auslagenersatz abzuweisen. Bezüglich der Mehrwertsteuer wenden die Beklagten zu Recht ein, dass diese nicht ab 1995 geschuldet ist und der geltend gemachte Prozentsatz nur für einen bestimmten Zeitraum gilt. Es ist daher entsprechend dem Vorschlag der Beklagten ein Anteil Mehrwertsteuer von Fr. 2'000.-- zu berücksichtigen. 15.6. Zu entschädigen sind folgende vorprozessuale Anwaltkosten des Klägers: Honorar, 192,25 Stunden zu Fr. 300.-- Fr. 57'675.-- Mehrwertsteuer Fr. 2'000.-- Total Fr. 59'675.--