Der Kläger verlangt einen Stundenansatz von Fr. 500.--, die Beklagten anerkennen einen solchen von Fr. 300.--. Es ist ihnen zuzustimmen, dass ein Stundenansatz von Fr. 500.-- als zu hoch erscheint und sich ein Ansatz von Fr. 300.-- an der oberen Grenze der üblichen Vergütung bewegt (vgl. auch Urteil der I. Kammer vom 2.11.2005 [11 04 109] E. 8.2, worin der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.-- unbestritten blieb). Es ist demnach vom anerkannten Stundenansatz von Fr. 300.-- auszugehen. 15.5. Der Kläger macht Auslagen von pauschal 3 % vom Honorar sowie die Mehrwertsteuer von 7,6 % geltend.