Es rechtfertigt sich, diesen Grundsatz, der für das Verhältnis zwischen dem Anwalt und seiner Klientschaft gilt (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 202), auch im Verfahren gegen den haftpflichtigen Dritten sinngemäss heranzuziehen (Urteil der I. Kammer vom 2.11.2005 [11 04 109] E. 8.2). Nachdem die Beklagten keine konkreten Einwendungen gegen die aufgelisteten anwaltlichen Bemühungen erheben, ist vom geltend gemachten Aufwand von 192,25 Stunden auszugehen. 15.4. Der Kläger verlangt einen Stundenansatz von Fr. 500.--, die Beklagten anerkennen einen solchen von Fr. 300.--.