Ist der Anwalt, wie hier, den Anforderungen an die Spezifizierung der einzelnen Positionen seiner Honorarrechnung nachgekommen, ist in aller Regel davon auszugehen, dass die darin enthaltenen Angaben über den Zeitaufwand richtig in dem Sinn sind, als sie keiner weiteren Begründung bedürfen. Es rechtfertigt sich, diesen Grundsatz, der für das Verhältnis zwischen dem Anwalt und seiner Klientschaft gilt (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 202), auch im Verfahren gegen den haftpflichtigen Dritten sinngemäss heranzuziehen (Urteil der I. Kammer vom 2.11.2005 [11 04 109] E. 8.2).