O., N 91b zu Art. 41 OR). Nach Auffassung von Schaetzle muss der haftpflichtige Dritte für sozialversicherungsrechtliche Abklärungen oder Auseinandersetzungen im Hinblick auf die haftpflichtrechtliche Direktschadensberechnung aufkommen, soweit in diesen Verfahren keine oder nur eine ungenügende Entschädigung erhältlich ist (Marc Schaetzle, a.a.O., N 9.102 und Fn 104). Es ist daher mit der überwiegenden Lehrmeinung (siehe dazu Max Berger, a.a.O., S. 135) davon auszugehen, dass Anwaltskosten aus der Vertretung des Geschädigten gegenüber den Sozialversicherern als Schaden zu gelten haben, soweit ungedeckte Anwaltskosten bestehen bleiben.