HAVE 2003 S. 134). Brehm hält dafür, auch wenn streng rechtlich die Kosten der Vertretung gegenüber dem Sozialversicherer haftpflichtrechtlich fremd seien, könne es Fälle geben, wo die Komplexität der Gesetzgebung im Sozialversicherungsrecht die Bemühungen eines Anwaltes noch als adäquat zur unerlaubten Handlung erscheinen lasse (Brehm, a.a.O., N 91b