Die Position werde daher masslich als nicht substanziiert und nicht bewiesen bestritten. Trotz der grundsätzlichen Entschädigungspflicht vorprozessualer Kosten bestehen in gewissen Gebieten vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeiten Unsicherheiten, ob diese zum Schaden hinzugerechnet werden dürfen (Max Berger, Der Geschädigte hat ein Recht auf Ersatz seiner Anwaltskosten, in: HAVE 2003 S. 134).