O., N 89a zu Art. 41 OR). Solche Umstände wurden vom Kläger nicht dargelegt. Die Befragung der vom Kläger angeführten Haftpflichtspezialisten als Zeugen erübrigt sich daher. Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 10. Dezember 1998 berufen, da die Beklagten in jenem Verfahren den Berechnungsmodus von 5 % des Streitwertes ausdrücklich anerkannten. Im Übrigen rechnete der Kläger in seiner Honorarrechnung vom 28. Dezember 1998 an die Beklagte 2 sein Honorar nach Aufwand ab. Im vorliegenden Fall richtet sich die Höhe der Honorarforderung demnach nach den erwähnten üblichen Kriterien.