Der Kläger beruft sich unter anderem auf eine Abrechnungspraxis von 3 % bei einem Streitwert von über 1 Mio. Franken und Berechnung des Streitwertes mit Direktschaden und kapitalisiertem Sozialversicherungsregress. Eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwertes ist aber in der Regel ohnehin keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung und muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz ausdrücklich zugelassen sein (LGVE 1994 I Nr. 32 S. 39; im Internet publiziertes Urteil der I. Kammer vom 5.5.2003 [11 02 2] E. 9.2; Brehm, a.a.O., N 89a zu Art.