Die Vorinstanz hat die vom Kläger für vorprozessuale Anwaltskosten verlangte Entschädigung mangels Substanziierung abgewiesen. 15.1. Der Schaden, der durch vorprozessuale Anwaltskosten entstanden ist, kann insoweit auf haftpflichtige Dritte abgewälzt werden, als die anwaltlichen Bemühungen notwendig und verhältnismässig waren und zum üblichen Tarif abgerechnet wurden. Bei der Festsetzung des üblichen Honorars sind insbesondere Zeitaufwand, Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der Materie zu berücksichtigen (LGVE 1987 I Nr. 13; Brehm, a.a.O., N 87 zu Art.