Dabei ist es für die ganze Genugtuung zu gewähren, die eine einheitliche Leistung darstellt, selbst wenn sie, wie von der Vorinstanz, in zwei Schritten ermittelt wird. Somit ist vom Gesamtbetrag von Fr. 215'000.-- lediglich die Integritätsentschädigung von Fr. 81'600.-- abzuziehen, was einen Anspruch von Fr. 133'400.-- ergibt. Daran wurden Fr. 50'000.-- bezahlt, weshalb die Beklagten dem Kläger noch Fr. 83'400.-- schulden.