Das Bundesgericht hat sich in BGE 123 III 306 (= Pra 86 Nr. 170 S. 923 f.) für eine analoge und teilweise Anwendung des Quotenvorrechts in dem Sinn entschieden, als die Subrogation der Unfallversicherung um den Prozentsatz des Selbstverschuldens gekürzt wird. Mit dieser mittleren Lösung erhalte der Geschädigte zwar nicht die ganze Entschädigung, die ihm ohne Selbstverschulden zugestanden wäre, doch sei er weniger bestraft, als wenn sein Quotenvorrecht gestrichen würde (BGE 123 II 316 = Pra 86 S. 924). Dieses Urteil ist in der Lehre kritisiert worden, die sich mehrheitlich dafür ausspricht, das Quotenvorrecht bei der Genugtuung in vollem Umfang zuzulassen (Keller, a.a.O., S. 225;