Die Festsetzung der Genugtuung in der genannten Höhe ist daher nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die von der Vorinstanz angewendete Zweiphasenberechnung näher einzugehen und zu prüfen, ob an LGVE 1995 I Nr. 6 festgehalten werden kann. 14.3. Ob das Quotenvorrecht bei der Genugtuung zur Anwendung kommt, ist umstritten. Je mehr die Genugtuung dem Schaden angeglichen wird, umso stärker drängt sich nach einem Teil der Lehre auch die Berücksichtigung des Quotenvorrechts auf (Keller, a.a.O., S. 223 f.; Brehm, a.a.O., N 83a zur Art. 47 OR; Hütte/Duksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand Nachlieferung 3 2005, I/86). Das Bundesgericht hat sich in BGE 123 III 306 (=