Nach Auffassung der Beklagten ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers, der schwer verletzt aber nicht gänzlich hilflos sei, eine Genugtuung von Fr. 150'000.-- angemessen. Zwar trifft es zu, dass der Kläger nicht an einer Tetraplegie, sondern an einer funktionellen Triplegie leidet und gewisse Funktionen mit seinem rechten Arm noch ausüben kann. Zu beachten ist aber, dass beim Kläger eine stark konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung beidseits (sog. Röhrenblick) hinzu kommt und er nur mit grösster Mühe sprechen kann. Die Festsetzung der Genugtuung in der genannten Höhe ist daher nicht zu beanstanden.