Die Beklagten erachten die Einräumung eines Quotenvorrechts bei der Genugtuung als verfehlt. Bei schwerer Verletzung ohne gänzliche Hilflosigkeit wie vorliegend sei von einer Basisgenugtuung von Fr. 150'000.-- auszugehen, davon sei die gekürzte Integritätsentschädigung abzuziehen. Der Genugtuungsanspruch belaufe sich auf Fr. 45'600.--. 14.2. Die Vorinstanz hat die Genugtuungssumme auf insgesamt Fr. 215'000.-- festgesetzt. Nach Auffassung der Beklagten ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers, der schwer verletzt aber nicht gänzlich hilflos sei, eine Genugtuung von Fr. 150'000.-- angemessen.