Da der ungedeckte Direktschaden geringer als die haftpflichtrechtlich geschuldete Genugtuungssumme sei, könne der Kläger den ganzen ungedeckten Betrag von Fr. 25'400.-- beanspruchen. Die Beklagten schuldeten dem Kläger somit Fr. 122'600.-- (Fr. 25'400.-- aus der ersten Berechnungsphase, Fr. 97'200.-- aus der zweiten Berechnungsphase). 14.1. Der Kläger ficht lediglich den Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens an. Somit seien Fr. 215'000.-- mit 5 % ab 7. Februar 1990 (Unfalltag), Fr. 133'400.-- mit 5 % ab 1. Januar 1993 zu verzinsen. Die Beklagten erachten die Einräumung eines Quotenvorrechts bei der Genugtuung als verfehlt.