Sie ist in Anlehnung an LGVE 1995 I Nr. 6 und der von Hütte/Duksch vertretenen Auffassung davon ausgegangen, dass bei der ersten Berechnungsphase von Fr. 107'000.-- das Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sei, weshalb der ungedeckte Direktschaden Fr. 25'400.-- betrage (Fr. 107'000.-- abzüglich bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung von Fr. 81'600.--). Da der ungedeckte Direktschaden geringer als die haftpflichtrechtlich geschuldete Genugtuungssumme sei, könne der Kläger den ganzen ungedeckten Betrag von Fr. 25'400.-- beanspruchen.