Sie hat in der ersten Phase auf den aktuellen Jahreshöchstlohn nach Art. 25 Abs. 1 UVG von Fr. 106'800.-- abgestellt und diesen in der zweiten Phase aufgrund der konkreten gravierenden Beeinträchtigungen um rund 100 % auf Fr. 215'000.-- erhöht. Sie ist in Anlehnung an LGVE 1995 I Nr. 6 und der von Hütte/Duksch vertretenen Auffassung davon ausgegangen, dass bei der ersten Berechnungsphase von Fr. 107'000.-- das Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sei, weshalb der ungedeckte Direktschaden Fr. 25'400.-- betrage (Fr. 107'000.-- abzüglich bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung von Fr. 81'600.--).