Es handelt sich somit um einen hypothetischen Schaden, der (noch) nicht entschädigungspflichtig ist (vgl. Brehm, a.a.O., N 70g zu Art. 41 OR). Sachgerecht wäre es daher, dem Kläger diesbezüglich ein Nachklagerecht einzuräumen, was aber abgesehen von sich verändernden Personenschäden gemäss Art. 46 Abs. 2 OR nicht zulässig ist (Brehm, a.a.O., N 71 zu Art. 41 OR). Es kann dem Kläger somit hinsichtlich allfälliger künftiger AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger keine Entschädigung zugesprochen werden. 14. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Berechnung der Genugtuung in zwei Phasen vorgenommen. Sie hat in der ersten Phase auf den aktuellen Jahreshöchstlohn nach Art.