Vermindert um den Selbstverschuldensabzug von 10 % ergibt sich ein Betrag von Fr. 14'325.10, den die Beklagten dem Kläger zu bezahlen haben. 13.4. Die Ehefrau des Klägers ist erwerbstätig und entrichtet zumindest den doppelten Mindestbeitrag. Der Kläger muss daher keine eigenen AHV-Beiträge bezahlen. Er macht indessen geltend, seine Ehefrau werde im Falle der Geburt eines Kindes die Erwerbstätigkeit aufgeben, da er keinen Beitrag zur manuellen Kinderbetreuung leisten könne. Weiter seien u.a. ihr Invaliditäts-/Todefallsrisiko sowie das Risiko einer Scheidung mitzuberücksichtigen.