Nicht berücksichtigt werden können dagegen allfällige Nachzahlungen an die Ausgleichskasse bis zum Maximalbeitrag von Fr. 10'100.-- pro Jahr, sind diese doch durch nichts belegt. Dass die definitiven Steuerveranlagungen noch nicht vorliegen, wie der Kläger behauptet, ist unerheblich. Zudem ist der geltend gemachte Maximalbeitrag erst ab einem Vermögen und mit 20 vervielfachten jährlichen Renteneinkommen von Fr. 3,95 Mio. geschuldet. Zu ersetzen sind dem Kläger demnach Beiträge an die AHV in Höhe von Fr. 15'916.75. Vermindert um den Selbstverschuldensabzug von 10 % ergibt sich ein Betrag von Fr. 14'325.10, den die Beklagten dem Kläger zu bezahlen haben.