Die Beklagten übersehen, dass der Pflege- und Betreuungsschaden in den Kosten für fremde Hilfe besteht, die auch dann zu entschädigen ist, wenn sie auf familiärer Basis unentgeltlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6b/bb). 13.3. Der Kläger macht als bisherigen Schaden Akontozahlungen an die Ausgleichskasse Luzern ab 1998 bis März 2005 von total Fr. 15'916.75 geltend, der in diesem Umfang zugesprochen werden kann. Nicht berücksichtigt werden können dagegen allfällige Nachzahlungen an die Ausgleichskasse bis zum Maximalbeitrag von Fr. 10'100.-- pro Jahr, sind diese doch durch nichts belegt.