Werde also der Betreuungsschaden brutto/brutto zugesprochen und zusätzlich eine Entschädigung für seine AHV-Beitragspflicht, ergebe sich eine Doppelzahlung. Abgesehen davon dass der Pflege- und Betreuungsschaden nicht brutto/brutto (also inklusive Arbeitgeberbeiträge) abgegolten wird (vgl. E. 8), ist der Einwand auch sonst unbehelflich. Die Beklagten übersehen, dass der Pflege- und Betreuungsschaden in den Kosten für fremde Hilfe besteht, die auch dann zu entschädigen ist, wenn sie auf familiärer Basis unentgeltlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6b/bb).