Der Einwand der Beklagten, der Kläger müsste auch von seinem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge bezahlen, weshalb insofern kein Schaden entstehe, geht fehl. Als nichterwerbstätiger Versicherter muss der Kläger die Beiträge aus der Entschädigung des Nettoerwerbsschadens bezahlen, so dass ihm diese nicht in voller Höhe zur Verfügung steht, im Gegensatz zum erwerbstätigen Versicherten, von dessen Bruttolohn AHV-Beiträge erhoben werden (Art. 5 Abs. 1 AHVG; HAVE 2004 S. 156; vgl. Beck, Der Regress beim Rentenschaden, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 2003, S. 84 f.; Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, N 3.443 und 3.511;