In Betracht fallen lediglich die SUVA- und BVG-Renten, die nach den Angaben des Klägers 2005 jährlich Fr. 40'224.-- (UVG) bzw. Fr. 5'765.-- (gerundet, BVG) ausmachen. Hinzu kommen die Rente aus Pflege- und Betreuungsschaden von Fr. 5'383.50 monatlich bzw. Fr. 64'602.-- jährlich (E. 8.3) sowie das Vermögen aus Kapitalabfindung und Genugtuung von insgesamt rund Fr. 1,16 Mio. (E. 14 und 16.1), auf denen AHV-Beiträge erhoben werden. Der Einwand der Beklagten, der Kläger müsste auch von seinem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge bezahlen, weshalb insofern kein Schaden entstehe, geht fehl.