Danach werden diese Beiträge aufgrund des Vermögens bzw. des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens berechnet, wobei versicherungseigene Leistungen nicht zum Renteneinkommen gehören. Entgegen der Berechnung des Klägers sind demnach die IV-Renten beim beitragspflichtigen Renteneinkommen nicht zu berücksichtigen (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 62 N 41). In Betracht fallen lediglich die SUVA- und BVG-Renten, die nach den Angaben des Klägers 2005 jährlich Fr. 40'224.-- (UVG) bzw. Fr. 5'765.-- (gerundet, BVG) ausmachen.