Dies ist hier unbestritten der Fall, der Kläger ist seit der Heirat am 13. Dezember 2003 von AHV-Beiträgen entlastet. Die Bemessung der Beiträge eines nichterwerbstätigen Versicherten, der nicht der Beitragsordnung gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG untersteht (beim Kläger somit bis Dezember 2003), richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 AHVV. Danach werden diese Beiträge aufgrund des Vermögens bzw. des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens berechnet, wobei versicherungseigene Leistungen nicht zum Renteneinkommen gehören.