Es liegt auch keine Ausweitung der ursprünglichen Rechtsbegehren im Sinne einer unzulässigen Klageänderung (§ 98 Abs. 2 ZPO) vor. 13.2. Nichterwerbstätige müssen weiterhin AHV-Beiträge entrichten. Ihre eigenen Beiträge gelten jedoch als bezahlt, sofern der Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 AHVG). Dies ist hier unbestritten der Fall, der Kläger ist seit der Heirat am 13. Dezember 2003 von AHV-Beiträgen entlastet.