Werde der Höchstbetrag von Fr. 10'100.-- gemäss Tafel 1a kapitalisiert, ergebe sich ein Betrag von Fr. 184'426.--, wovon ihm mindestens drei Viertel zuzusprechen seien. Die Beklagten wenden u.a. ein, dass der Kläger auch vom Erwerbseinkommen Beiträge bezahlen müsste, weshalb kein ersatzpflichtiger Schaden entstehe. 13.1. Nach § 252 Abs. 2 ZPO können in der Appellationsbegründung neue Tatsachen und Beweisanträge vorgebracht werden, weshalb auf die Ausführungen des Klägers zu dieser Schadensposition einzugehen ist. Es liegt auch keine Ausweitung der ursprünglichen Rechtsbegehren im Sinne einer unzulässigen Klageänderung (§ 98 Abs. 2 ZPO) vor.