Bei durchschnittlich 42 Sitzungen pro Jahr ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'680.--, der nach Mortalität mit der Tafel 1 (Alter 35, Faktor 22.50) zu kapitalisieren ist (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, N 2.270, 3.143). Der Barwert der künftigen Behandlungskosten beläuft sich demnach auf Fr. 37'800.--. Nach Abzug der 10 % wegen Selbstverschuldens haben die Beklagten dem Kläger Fr. 34'020.-- zu bezahlen. 12.3. Die Entschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 36'450.-- (Fr. 2'430.-- + Fr. 34'020.--). 13. AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger