Nach Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens verbleibt ein entschädigungspflichtiger Betrag von Fr. 2'430.--. 12.2. Bei der Berechnung des zukünftigen Schadens geht der Kläger von einem Kapitalisierungszinsfuss von 2 % aus, was gestützt auf das oben Gesagte (E. 5.2.3) zu korrigieren ist. Entsprechend den unbestrittenen Angaben des Klägers ist ein Mittelwert von Fr. 40.-- pro Sitzung anzunehmen. Bei durchschnittlich 42 Sitzungen pro Jahr ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'680.--, der nach Mortalität mit der Tafel 1 (Alter 35, Faktor 22.50) zu kapitalisieren ist (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, N 2.270, 3.143).