46 OR e contrario), weshalb er Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat. Die Beklagten haben sich damit auch grundsätzlich einverstanden erklärt. Die SUVA leistet an die Kosten der Behandlung von Fr. 75.-- unbestritten einen Beitrag von Fr. 55.--. Es ist von bisherigen Therapiekosten von Fr. 2'700.-- (insgesamt 135 Sitzungen zu Fr. 20.--) auszugehen, die von den Beklagten nicht substanziiert bestritten wurden. Nach Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens verbleibt ein entschädigungspflichtiger Betrag von Fr. 2'430.--.