Daraus ergibt sich, dass die Therapie vom Hausarzt verordnet worden war. Der Kläger begab sich auch ab Mitte Dezember 2003 regelmässig in Behandlung. Anlässlich der Parteibefragung bestätigte er, dass er die Therapie fortsetzen werde, normalerweise gehe er einmal in der Woche zur Behandlung. Er sei auf die Massagen wegen der eingeschränkten Durchblutung angewiesen. Es könnte sonst zu einer Thrombose kommen und sich sein Gesundheitszustand generell verschlechtern. Daraus ergibt sich, dass die Therapie für den Kläger zumindest eine konservative Funktion hat (Brehm, a.a.O., N 29 zu Art. 46 OR e contrario), weshalb er Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat.