Nach Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens verbleibe ein entschädigungspflichtiger Betrag von Fr. 1'476.--. Was den zukünftigen Schaden betreffe, habe der Kläger nicht dargetan, dass die Massagen weiterhin ärztlich indiziert und lebenslänglich angezeigt seien. 12.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die SUVA bereit erklärte, für die 13 Fussreflexzonenmassagen in der Zeit bis Mitte Dezember 2003 einen Anteil von Fr. 55.-- zu bezahlen. Es wurde um die erneute Zustellung einer ärztlichen Verordnung gebeten (vgl. auch den Hinweis auf das beigelegte Arztzeugnis in der Rechnung der Therapeutin vom 30.8.2002). Daraus ergibt sich, dass die Therapie vom Hausarzt verordnet worden war.