Auch hievon sind 10 % wegen Selbstverschuldens abzuziehen, so dass dem Kläger unter diesem Titel Fr. 18'225.-- zuzusprechen sind. 11.3. Die Beklagten schulden dem Kläger daher insgesamt Fr. 25'279.45 (Fr. 7'054.45 + Fr. 18'225.--). 12. Behandlungskosten (Fussreflexzonenmassagen) Die Vorinstanz hat dem Kläger für insgesamt 82 Fussreflexzonenmassagen in der Zeit von August 2002 bis Mitte Dezember 2003 einen Betrag von Fr. 1'640.-- zugesprochen, die im Umfang von Fr. 20.-- nicht von der SUVA übernommen würden und daher von den Beklagten zu vergüten seien. Nach Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens verbleibe ein entschädigungspflichtiger Betrag von Fr. 1'476.--.